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OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 5 N 61.16 |
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§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Berufungszulassungsantrag; ernstliche Zweifel (verneint); besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (verneint); Technische Universität Berlin; auslaufender Magisterstudiengang; Philosophie; Verlängerung der Frist für die Abschlussprüfung; ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § ... 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 126 Abs 5 S 5 HSchulG BE, § 2 Abs 1 Satzung Magisterstudiengäng der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) zur letzmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom, § 2 Abs 2 Satzung Magisterstudiengäng der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) zur letzmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom, § 2 Abs 3 Nr 1 Satzung Magisterstudiengäng der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) zur letzmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom, § 2 Abs 4 Satzung Magisterstudiengäng der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) zur letzmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom, § 3 Magisterprüfungsordnung der Technischen Universität Berlin
Berufungszulassungsantrag; ernstliche Zweifel (verneint); besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (verneint); Technische Universität Berlin; auslaufender Magisterstudiengang; Philosophie; Verlängerung der Frist für die Abschlussprüfung; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14
Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 5 N 61.16
a) Das Verwaltungsgericht hat zu den Anforderungen an die Belege der Studier- und Prüfungsunfähigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. den den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 4. Mai 2016 - OVG 10 S 43.15 - Seite 3 des EA unter Hinweis auf Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14 m.w.N.) ausgeführt, die Begründung eines Härtefalles setze u.a. voraus, dass der Antragsteller im gesamten Zeitraum vom Studienbeginn bis zum Auslaufen des Studiengangs - im Fall des Klägers also während der verstrichenen 22 Semester - keine der noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen habe erbringen können.Abgesehen davon, dass nach der Auslaufsatzung die Härtefallgründe nicht nur glaubhaft zu machen sind, sondern sie zur volle Überzeugung des Prüfungsausschusses nachzuweisen sind, und dass, wenn der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls nicht zu erbringen vermag, dies zu seinen Lasten geht, weil er insoweit die Beweislast trägt (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2014, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.), hätte die Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beim Nachweis der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung ggf. nur die Folge des vom Gesetz geforderten sensiblen Umgangs mit den Gesundheitsdaten des Klägers (z.B. Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses), nicht aber die Absenkung des Überzeugungsmaßstabes bei Prüfungsausschuss und Gericht.